Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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[AGB für Anzeigen und Fremdbeilagen]
[AGB für das Abonnement]

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

  1. „Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Die über NBRZ geschalteten Anzeigen werden bei der Gewährung von Rabatten durch den Verlag nicht berücksichtigt.
  6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
  8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeigen Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausge-schlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
  13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
  14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen
  15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  16. Kosten für zusätzliche Repro-Arbeiten (Herstellung von Druckunterlagen, Vergrößerungen und Verkleinerungen) hat der Auftraggeber zu tragen.
  17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
    • bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H.
    • bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H.
    • bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H.
    • bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v.H.
    beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Der Verlag behält sich vor, bei Stückzahlen ab 10 gewerblichen Zuschriften von einem Absender eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen.
  19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen

  1. Mit der Erteilung des Anzeigen- bzw. Beilagenauftrages erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen und Preisliste an. Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  2. Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Dies gilt auch für Beilagenaufträge.
  3. Die Verlage behalten sich vor, bei Änderung der Preisliste und der Geschäftsbedingungen diese auch bei bereits vorliegenden Aufträgen und Abschlüssen zur Anwendung zu bringen.
  4. Für Sonderseiten und Verlagsbeilagen können vom Verlag abweichende Preise festgesetzt werden. Für Jahresabschlüsse von über 300.000 mm sind Kunden-Sonderrabatte möglich. Die Gewährung von Rabatten für die über NBRZ geschalteten Anzeigen richtet sich ausschließlich nach der Malstaffel des NBRZ. Die über NBRZ geschalteten Anzeigen werden bei der Gewährung von Rabatten durch den Verlag nicht berücksichtigt.
  5. Im Falle höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Beschlagnahme und dergleichen, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeige, wenn die Aufträge mit 80% der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulation „Druckauflage" zu bezahlen.
  6. Eine Vermittlungsprovision kann nur dann gewährt werden, wenn der Auftrag vom Werbungsmittler erteilt wird und die Texte bzw. Auftragsunterlagen von dem Werbungsmittler geliefert werden.
  7. Bei Geschäftsanzeigen und Fremdbeilagen, die zum Ortspreis vermittelt werden, entfällt die Provision.
  8. Die Preise für Anzeigen von Werbungtreibenden aus dem Verbreitungsgebiet können von solchen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz oder Niederlassungen im Verbreitungsgebiet haben und für sich oder ihre Niederlassungen ohne Einschaltung eines Werbungsmittlers Personal suchen, Gelegenheitsanzeigen aufgeben oder ortsabhängig Waren bzw. Dienstleistungen anbieten. Sind Anzeigen des vorgenannten Kundenkreises über Werbungsmittler abzurechnen, so gilt der Grundpreis.
  9. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  10. Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten, die zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet werden (gemäß § 34, Absatz 1, Bundesdatenschutzgesetz).
  11. Abbestellungen von Wiederholungsanzeigen nimmt der Verlag nur schriftlich entgegen.
  12. Der im Tarif genannte Preis muss auch dann gezahlt werden, wenn nur die Teilbelegung einer Ausgabe gewünscht wird, sofern eine Teilbelegung überhaupt technisch möglich ist.
  13. Für Farbanzeigen mit Schieberecht können Sondervereinbarungen getroffen werden.
  14. Für die Berechnung von Anzeigen in Ausgabenkombinationen legen wir die Größe der Ausgabe mit der höchsten Auflage zugrunde.
  15. Nach mündlichem Auftrag des Anzeigenkunden ist der Verlag berechtigt, Kleinanzeigen im Abbuchungsverfahren zu regulieren.
  16. Anzeigen im Textteil des Veranstaltungskalenders werden zum Anzeigenpreis berechnet.
  17. Bei der Postauflage sind noch Schwankungen in der Farbwiedergabe möglich. Sie ist deshalb für die Beurteilung des Druckergebnisses ungeeignet.
  18. Für Fehler, die in Anzeigen durch telefonische Übermittlung entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung.
  19. Von Fließsatzanzeigen werden keine Korrekturabzüge geliefert.
  20. Abweichende Pauschalpreise für Familienanzeigen, Gelegenheitsanzeigen und Fließsatzanzeigen.
  21. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Anzeigenauftragsvergabe damit einverstanden, dass die Anzeige in Onlindiensten erscheint.

AGB – Abonnement

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug der Zeitungstitel Münstersche Zeitung, Münsterland Zeitung, Grevener Zeitung,
Emsdettener Volkszeitung
  1. Der Abonnement-Vertrag über den regelmäßigen Bezug des gewünschten Zeitungstitels kommt durch die Online-Bestellung, schriftliche oder telefonische Bestellung des neuen Abonnenten und die schriftliche Bestätigung des Verlages zustande.
  2. Der Abonnent kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, Leserservice, Westenhellweg 86-88, 44137 Dortmund, mailto:leserservice@mdhl.de.
  3. Die Lieferung der Zeitung beginnt zum vereinbarten Termin. Der Verlag behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  4. Der Bezugspreis versteht sich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und Zustellgebühr bzw. Porto bei Postzustellung.
  5. Die Bezugsgebühren sind jeweils zu Beginn des Monats eines Abbuchungs- bzw. Abrechnungszeitraumes fällig. Kommt der Abonnent mit der Zahlung der Bezugsgebühren in Verzug, ist der Verlag berechtigt, die Lieferung vorläufig einzustellen.
  6. Bei Lieferunterbrechungen (z.B. wegen Urlaubs) erfolgt eine Rückerstattung der Bezugsgebühren ab dem 13. Erscheinungstag. 
  7. Bei Abonnements mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit werden Zeiten vorläufiger verlagsseitiger Lieferunterbrechungen (z.B. wegen Nichtzahlung) ab dem 1. Erscheinungstag, sowie Lieferunterbrechungen (z.B. wegen Urlaubs) ab dem insgesamt 25. Erscheinungstag nicht auf diese vereinbarte Mindestverpflichtungszeit angerechnet. Bei Wiederaufnahme der Lieferung verschiebt sich das Enddatum der Mindestverpflichtungszeit um die Zeiten der Lieferunterbrechungen entsprechend nach hinten.
  8. Abonnements mit einer Mindestlaufzeit können jeweils, mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit, schriftlich beim Verlag Lensing-Wolff GmbH & Co. KG, Postfach 10 50 51, 44047 Dortmund gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können diese Abonnements- wie auch alle unbefristeten Abonnements - jeweils zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Verlag mit einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende vorliegen.
  9. Zeitlich befristete Abonnements enden mit Ablauf der vereinbarten Bezugszeit automatisch, ohne dass es einer Abbestellung bedarf.
  10. Die Zeitungszustellung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, i.d.R. täglich von montags bis samstags. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlages, bei Streik oder in Fällen höherer Gewalt besteht kein Entschädigungsanspruch.
  11. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Verlages.